Schlussüberprüfungsprotokoll innerhalb von 10 Werktagen!
Burgenland | Steiermark
Jetzt Termin sichern!Wir sind ein Team von mehreren Bausachverständigen und erstellen Ihr Schlussüberprüfungsprotokoll im Burgenland und in der Steiermark in der Regel innerhalb von 10 Werktagen (ab vor Ort Besichtigung und wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen – siehe Checkliste).
Warum brauche ich ein Schlussüberprüfungsprotokoll?
Ohne ein positives Schlussüberprüfungsprotokoll bzw. eine Bescheinigung über die bewilligungsgemäße Ausführung des Gebäudes/Bauabschnittes, darf ein Gebäude nicht benutzt werden. Die Einhaltung dieser Verpflichtung liegt in Verantwortung des Bauwerbers und unterliegt verwaltungsrechtlichen Bestimmungen. Ein unvollständiges oder negatives Schlussüberprüfungsprotokoll bzw. eine Bescheinigung über die bewilligungsgemäße Ausführung des Gebäudes/Bauabschnittes, wird als nichtig betrachtet und hat rechtliche Konsequenzen. Es ist daher unerlässlich, dass alle erforderlichen Dokumente und Nachweise ordnungsgemäß vorgelegt werden, um die reibungslose Nutzung des Gebäudes zu gewährleisten.
BAUGESETZ BURGENLAND
§27 Fertigstellungsanzeige, Schlussüberprüfung
(1) Der Bauwerber hat die Fertigstellung eines Bauwerkes oder eines Bauabschnittes mit zumindest einer Wohnung oder Nutzungseinheit anzuzeigen.
(2) Bei Gebäuden ist der Fertigstellungsanzeige ein Schlussüberprüfungsprotokoll ...
Mehr erfahren(1) Der Bauwerber hat die Fertigstellung eines Bauwerkes oder eines Bauabschnittes mit zumindest einer Wohnung oder Nutzungseinheit anzuzeigen.
(2) Bei Gebäuden ist der Fertigstellungsanzeige ein Schlussüberprüfungsprotokoll ...
BAUGESETZ STEIERMARK
§ 38 Fertigstellungsanzeige – Benützungsbewilligung
(1) Der Bauherr hat nach Vollendung von
1. Vorhaben gemäß § 19 Z 1 (ausgenommen Nebengebäude) und § 20 Z 1,
2. Garagen gemäß § 19 Z 3 und § 20 Z 2 lit. b,
3. größeren Renovierungen gemäß § 20 Z 5, ...
Mehr erfahren(1) Der Bauherr hat nach Vollendung von
1. Vorhaben gemäß § 19 Z 1 (ausgenommen Nebengebäude) und § 20 Z 1,
2. Garagen gemäß § 19 Z 3 und § 20 Z 2 lit. b,
3. größeren Renovierungen gemäß § 20 Z 5, ...
FAQ
Nein. Ein positives Schlussüberprüfungsprotokoll bzw. eine Benützungsbewilligung ist Grundlage dafür, dass ich mein Haus widmungsgemäß verwenden darf.
Die Kosten sind abhängig vom Umfang des Bauvorhabens und beläuft sich in der Regel zwischen € 250,- bis € 500,- (zB Nebengebäude, Einfamilienhaus) exkl. Fahrtkosten. In diesen Kosten ist ein vor Ort Termin und die Erstellung des Schlussüberprüfungsprotokolls inkludiert. Sollte ein weiterer Termin notwendig sein wird dieser gesondert in Rechnung gestellt.
Bei Gewerbe- bzw. Sonderobjekten erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot.
Bei Gewerbe- bzw. Sonderobjekten erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot.
Sie beauftragen einen Elektriker ihres Vertrauens bzw. wir organisieren dies für Sie mit Partnerfirmen.
Rauchwarnmelder sind gem. OIB-Richtlinie in allen Wohn- und Aufenthaltsräumen (Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmern, Hobbyräume, etc..) sowie in Gängen entlang des Fluchtweges erforderlich. Keine Rauchwarnmelder sind in Bad, WC und Küche erforderlich.
Burgenland:
Die Baubewilligung erlischt, wenn:
1. die Durchführung des Vorhabens nicht binnen 2 Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung begonnen wurde oder
2. das Vorhaben nicht innerhalb von 5 Jahren nach Beginn der Durchführung fertiggestellt ist.
Eine Verlängerung dieser Frist muss vor Ablauf der Fertigstellungsfrist bei der zuständigen Baubehörde beantragt werden.
Steiermark:
Die Baubewilligung erlischt, wenn mit dem Vorhaben nicht binnen 5 Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird.
Die Baubewilligung erlischt, wenn:
1. die Durchführung des Vorhabens nicht binnen 2 Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung begonnen wurde oder
2. das Vorhaben nicht innerhalb von 5 Jahren nach Beginn der Durchführung fertiggestellt ist.
Eine Verlängerung dieser Frist muss vor Ablauf der Fertigstellungsfrist bei der zuständigen Baubehörde beantragt werden.
Steiermark:
Die Baubewilligung erlischt, wenn mit dem Vorhaben nicht binnen 5 Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird.
Burgenland:
Das Schlussüberprüfungsprotokoll kann von gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugten Fachkräften, gerichtlich oder von der Gemeinde bestellte Sachverständige sowie Amtssachverständige erstellt werden. Die Aussteller eines Schlussüberprüfungsprotokolls (natürliche Person – keine GmbH) dürfen an der Ausführung des Gebäudes nicht beteiligt gewesen sein.
Steiermark:
Zur Ausstellung einer Bescheinigung gem. §38 Abs.2 Z1 Stmk. BauG. über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen sind folgende Personen berechtigt:
• der Bauführer,
• Ziviltechniker mit einschlägiger Befugnis,
• konzessionierte Baumeister oder
• Holzbau-Meister im Rahmen ihrer gewerberechtlichen Befugnis;
Das Schlussüberprüfungsprotokoll kann von gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugten Fachkräften, gerichtlich oder von der Gemeinde bestellte Sachverständige sowie Amtssachverständige erstellt werden. Die Aussteller eines Schlussüberprüfungsprotokolls (natürliche Person – keine GmbH) dürfen an der Ausführung des Gebäudes nicht beteiligt gewesen sein.
Steiermark:
Zur Ausstellung einer Bescheinigung gem. §38 Abs.2 Z1 Stmk. BauG. über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen sind folgende Personen berechtigt:
• der Bauführer,
• Ziviltechniker mit einschlägiger Befugnis,
• konzessionierte Baumeister oder
• Holzbau-Meister im Rahmen ihrer gewerberechtlichen Befugnis;
Es herrscht eine Einmesspflicht. Der Bauwerber ist nach §27 Abs.3 des Bgld. BauG. bzw. §38 Abs.2a des Stmk. BauG. verpflichtet, bei Neuerrichtung eines Gebäudes oder bei Zubauten (Bgld. ab 20m²) der Fertigstellungsanzeige ein von einer hiezu befugten Person verfassten Plan über die genaue Lage des Gebäudes entsprechend der Vermessungsverordnung 2010 – VermV 2010, vorzulegen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn sich der Bauherr verpflichtet, die auf ihn entfallenden anteiligen Kosten einer von der Gemeinde veranlassten Vermessung zu übernehmen.